Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Licht-, Ton- und Medientechnik

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Licht-, Ton- und Medientechnik sind Grundlage aller zwischen EWALD EVENTS und seinen Vertragspartnern geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Licht-, Ton- und Medientechnik zum Gegenstand haben (im Folgenden: Mietsachen).

(2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

(4) Gerichtsstand ist Kassel, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(5) Sollen Vereinbarungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, so bedürfen diese der Schriftform.

(6) Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

(1) Die Angebote der Firma EWALD EVENTS sind freibleibend, solange sie nicht als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt zum einen durch Unterzeichnung eines verbindlichen schriftlichen Angebots von EWALD EVENTS vom Vertragspartner zustande oder zum anderen durch Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Beginn der Leistungen zustande.

 

§ 3 Mietgegenstand

(1) Die Firma EWALD EVENTS stellt die nach Angebot aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete zur Verfügung.

(2) Die Firma EWALD EVENTS behält sich vor, die zu vermietenden Geräte durch ähnliche Geräte gleicher Art und Güte zu ersetzen soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen von EWALD EVENTS für den Vertragspartner zumutbar ist.

 

§ 4 Mietzeit

Die Mietzeit wird in Tagen berechnet. Sie beginnt mit dem Tag der Bereitstellung und endet mit dem Tag der Rücklieferung bzw. Abholung. Angefangene Tage werden als ganze Tage berechnet.

 

§ 5 Transport/Versand und Kosten

(1) Jedweder Transport der Mietsachen erfolgt grundsätzlich durch den Vertragspartner. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass er den Transport ausreichend versichert. Er übernimmt hierfür die Kosten.

(2) Wird der Transport auf Wunsch des Vertragspartners durch die Firma EWALD EVENTS durchgeführt, so kann diese den Transport auch durch Dritte durchführen lassen. Wird der Transport durch einen Dritten durchgeführt, so ist dieser im Falle der Geltendmachung gleich welcher Ansprüche vor EWALD EVENTS in Anspruch zu nehmen.

 

§ 6 Gefahrübergang

(1) Der Gefahrübergang erfolgt im Falle der Abholung üder Übersendung mittels eines Dritten, wenn die Mietsachen das Lager der Firma EWALD EVENTS verlassen haben.

(2) Werden die Mietsachen von EWALD EVENTS angeliefert, geht die Gefahr mit Übergabe an den Vertragspartner auf diesen über.

 

§ 7 Versicherung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietsachen verbundenen Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) in Höhe des Kaufpreises zu versichern, wobei dies nicht gilt, wenn dies den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen eine unangemessene Benachteiligung nachzuweisen.

 

§ 8 Gebrauch der Mietsache

(1) Der Vertragspartner hat die Vorgaben der Betriebsanleitungen zu den jeweiligen Mietsachen zu befolgen soweit ihm diese mit der Vermietung ausgehändigt werden.

(2) Der Vertragspartner hat beim Betrieb der Mietsachen für eine störungsfreie Stromversorgung zu sorgen.

(3) Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet nicht von EWALD EVENTS gemietete Licht-, Ton- oder Medienanlagen mit den Mietsachen zu verbinden oder mit solchen Ton-, Licht- oder Medienanlagen zu betreiben.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, keine Veränderungen an den Mietsachen vorzunehmen.

(5) Die Mietsachen verbleiben im Eigentum der Firma EWALD EVENTS und sind nicht an Dritte unterzuvermieten.

 

§ 9 Rückgabe der Mietsachen

(1) Bei Rückgabe der Mietsachen sind diese in dem Zustand zu übergeben, in dem Sie von EWALD EVENTS an den Vertragspartner übergeben worden waren.

(2) Bei Rückgabe der Mietsachen fertigt EWALD EVENTS ein Portokoll mit dem Rückgabe einzelner Mietgegenstände vermerkt und deren Zustand protokolliert wird.

(3) Dem Vertragspartner ist es gestattet, dieser Protokollierung beizuwohnen und an ihr mitzuwirken.

(4) Verzichtet der Vertragspartner auf die Mitwirkung bei der Protokollierung bei der Rückgabe, erkennt er das von EWALD EVENTS erstellte Protokoll an, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls bei ihm diesem ausdrücklich schriftlich widersprochen hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Firma EWALD EVENTS.

 

§ 10 Zahlung der Miete / Zahlungsverzug

(1) Die Zahlung der hälftigen Miete ausgehend von der voraussichtlichen Mietdauer wird bei Übergabe der Mietsachen fällig. Der restliche Betrag wird bei Mietende fällig.

(2) EWALD EVENTS ist berechtigt, eine Kaution in Höhe von 50 Prozentpunkten des Neupreises der Mietsachen vom Vertragspartner zu verlangen.

 

§ 11 Rechte Dritter

(1) Der Vertragspartner hat die Mietsachen von jedweden rechtlichen und tatsächlichen Belastungen Dritter frei zu halten, insbesondere Inanspruchnahmen und Pfändungen.

(2) Er ist verpflichtet, die Firma EWALD EVENTS unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen.

(3) Der Vertragspartner hat die Firma EWALD EVENTS von den Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe freizustellen, es sei denn, der Eingriff hat sich ausschließlich gegen die Firma EWALD EVENTS gerichtet.

 

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche von EWALD EVENTS anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 13 Ordentliche Kündigung

(1) Der Vertragspartner kann den Mietvertrag schriftlich nach den nachstehenden Bedingungen kündigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung bei der Firma EWALD EVENTS.

(2) Erfolgt die Kündigung des Mietvertrages einen Tag vor Mietbeginn oder erst nach dem Mietbeginn, so ist die gesamte Vergütung im Hinblick auf die vereinbarte Mietdauer zu zahlen.

(3) Die Vergütung reduziert sich bei frühzeitiger Kündigung wie folgt:

bis 30 Tage vor Mietbeginn 20 % der Gesamtvergütung

bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % der Gesamtvergütung

bis 7 Tage vor Mietbeginn 50 % der Gesamtvergütung

bis 2 Tage vor Mietbeginn 80 % der Gesamtvergütung

(4) Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Firma EWALD EVENTS ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 14 Haftung der Firma EWALD EVENTS

(1) EWALD EVENTS haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. EWALD EVENTS haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die Firma EWALD EVENTS nicht.

(2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Mietsachen und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Ist die Haftung der Firma EWALD EVENTS ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Dem Vertragspartner ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung eines Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von EWLAD EVENTS auf Datenträgern gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von EWALD EVENTS selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)und des Telemediengesetzes (TMG) sowie der sonst einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

(2) Dem Vertragspartner steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Verkäufer ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kundenverpflichtet. Bei laufenden Vertragsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs.